Beschleunigte Grundqualifikation

Fahrerqualifizierungsnachweis

Wir führen regelmäßig Kurse für die Beschleunigte Grundqualifikation sowie Grundqualifikation durch.

Informationen über die Berufskraftfahrer-Qualifikation

Seit 10. September 2008 / 2009 sind gewerbliche Kraftfahrer/innen von LKWs und Bussen verpflichtet, zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine (einmalige) Grundqualifikation sowie eine regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen.

Das bedeutet, der Führerscheinerwerb der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkws ab 3,5 t mit und ohne Anhänger) und D, D1, DE, D1E (Kraftomnibusse ab 3,5 t mit und ohne Anhänger) reicht bei gewerblichem Verkehr (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) nicht mehr aus. Es ist ein Nachweis der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation nötig.

Geregelt ist dies durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFVO).

Welche Ziele sind damit verbunden?

Ziel des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nach der EU-Rahmenrichtlinie 2003/59/EG ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern, ein wirtschaftliches Fahren zu ermöglichen und ein einheitliches Bildungsniveau innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

Wer ist zur Grundqualifikation verpflichtet?

Zur Grundqualifikation verpflichtet sind grundsätzlich alle selbständigen und angestellten Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR beschäftigt oder eingesetzt werden,

und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und folgende Kraftfahrzeuge nutzen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Welche Personen benötigen KEINEN Nachweis über die Grundqualifikation?

  • LKW Fahrer/innen, die im Güterkraftverkehr bzw. Werkverkehr eingesetzt werden und den LKW Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben
  • Bus Fahrer/innen, die im Personenverkehr eingesetzt werden und den Bus Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben
  • Fahrer/innen, die bereits im Besitz eines Führerscheins der alten Klasse 3 sind. Unabhängig davon, ob diese bereits auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden.

Für diese Personen gilt ein Besitzstand. Sie müssen keine Grundqualifikation erwerben.

ACHTUNG: Zur Weiterbildung sind diese Personen jedoch verpflichtet.

Für welche Fahrzeuge wird KEIN Nachweis über die Grundqualifikation sowie die Weiterbildung benötigt?

  • Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeuge, die
  • zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden, oder
  • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt ("Handwerkerregelung"). Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Der Nachweis zur Grundqualifikation kann auf drei unterschiedlichen Wegen erbracht werden:

Möglichkeit 1:

Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Möglichkeit 2:

Grundqualifikation durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung bei der IHK

Theoretische Prüfung - 240 Minuten:
  • Multiple-Choice-Fragen
  • Fragen mit direkter Antwort
  • Erörterung von Praxissituationen
Praktische Prüfung - 210 Minuten:
  • Fahrprüfung - 120 Minuten
  • Ladungssicherung, Notfallsituation usw. - 30 Minuten
  • Bewältigung kritischer Fahrsituationen - 60 Minuten

Möglichkeit 3:

Beschleunigte Grundqualifikation durch das erfolgreiche Ablegen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Voraussetzung zur Zulassung, ist die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten, bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

Zusammenfassung Möglichkeit 1 - 3 zur Grundqualifikation

Ausbildung

Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation

Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)

Berufskraftfahrer

Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen

Lehrgang nicht erforderlich

Fahrerlaubnis ist die Voraussetzung für die Prüfung

IHK-Prüfung (7,5 Stunden)

Lehrgang mit 140x 60 Min. inkl. 10 Praxisstunden
Neueinsteiger

Lehrgang mit 96x 60 Min. inkl. 10 Praxisstunden
Quereinsteiger

Lehrgang mit 35x 60 Min. inkl. 2,5 Praxisstunden
Umsteiger

Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Prüfung

Prüfungsdauer siehe unten

Welches Mindestalter ist erforderlich?

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg

KLASSE Berufskraftfahrer (BKF)
Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
Vergleichbarer Ausbildungsberuf
Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

Informationen zur IHK-Prüfung

PRÜFUNGSDAUER
AUSBILDUNG THEORETISCHE PRÜFUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG Gesamtzeit
Fahrprüfung Praktischer Prüfungsteil Kritische Situationen
GQ für Neueinsteiger 240 min 120 min 30 min max. 60 min 450 min
BGQ für Neueinsteiger 90 min - - - 90 min
GQ für Quereinsteiger 170 min 120 min 30 min max. 60 min 380 min
GQ für Umsteiger 110 min 60 min 30 min max. 30 min 230 min
BGQ für Quereinsteiger 60 min - - - 60 min
BGQ für Umsteiger 45 min - - - 45 min
GQ = Grundqualifikation
BGQ = Beschleunigte Grundqualifikation

Prüfungstermine Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation der IHK Nürnberg 2016 (PDF)

Musterprüfung IHK - Grundqualifikation Personenverkehr (240 Min.)
Musterprüfung IHK - Beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr (90 Min.)
Musterprüfung IHK - Grundqualifikation Güterkraftverkehr (240 Min.)
Musterprüfung IHK - Beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr (90 Min.)

Wer ist Umsteiger, wer Quereinsteiger?

  • Umsteiger werden Personen genannt, die eine Qualifikation im Güterverkehr besitzen und in den Personenverkehr wechseln oder umgekehrt.
    Bei Umsteigern reduziert sich die Unterrichtsdauer auf 35 Stunden (davon 2,5 fahrpraktische Std.).
  • Quereinsteiger werden Inhaber einer Fachkundeprüfung im Straßen-, Güter- oder Personenverkehr genannt (z. B. Kraftverkehrsmeister).
    Bei Quereinsteigern verkürzt sich die Unterrichtsdauer von 140 auf 96 Stunden (inkl. 10 fahrpraktische Std.).

Muss ich für die Beschleunigte Grundqualifikation bereis den LKW-Führerschein besitzen?

Der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist bei der beschleunigten Grundqualifikation nicht erforderlich.

Wie erfolgt der Nachweis?

Seit dem 23.05.21 wird bundesweit der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ähnelt dem Führerschein in Form und Größe. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und ersetzt die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.

Wann ist der Ausbildungsbeginn möglich?

Starttermine siehe oben rechts - hier geht´s zur Online-Anmeldung

Wie lange dauert die Ausbildung der Beschleunigten Grundqualifikation?

  • Vollzeitkurs / Intensivkurs: 4 Wochen

Wie viele Unterrichtseinheiten werden pro Woche geschult?

  • Vollzeitkurs / Intensivkurs: 35 UE á 60 Min. Theorie und Praxis

Wann und wo findet der theoretische Unterricht statt?

  • i.d.R. jeweils von 7.30 - 14.30 Uhr oder nach Absprache
  • in unserer Fahrschule In der Stritt 11, 91710 Gunzenhausen

Was kostet der Erwerb der Beschleunigten Grundqualifikation in der Fahrschule Riedel?

Bei einer kombinierten Ausbildung von Führerschein und der beschleunigten Grundqualifikation in unserer Fahrschule, kostet die Beschleunigte Grundqualifikation 2.449 €, ohne Führerscheinausbildung 2.849 €.

BEISPIELRECHNUNG: Beschleunigte Grundqualifikation inkl. Förderung
   
Beschleunigte Grundqualifikation 2.449 €
Abzgl. Prämiengutschein* 500 €
Eigenanteil Beschleunigte Grundqualifiation 1.949 €

*) Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Privatpersonen die Bildungsprämie / Prämiengutschein

Was kostet der Erwerb der Grundqualifikation in der Fahrschule Riedel?

Wir bitten hierzu um Kontakt per E-Mail oder Telefon. Gerne senden wir ein Angebot zu.

Bestehen Fördermöglichkeiten für die Beschleunigte Grundqualifikation?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), Jobcenter (ARGE) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung möglich.